Haftungsausschluß
& Allgemeine Geschäftsbedinungen
der MMD Verkehrstechnik & Dienstleistungs- mbH
Allgemeine Geschäftbedinungen
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen:Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäfte zwischen Auftraggeber und Firma MMD Verkehrstechnik
(nachfolgend MMd genannt). Wird MMD auch der Montageauftrag erteilt, so
gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden
Montagebedingungen. Ausgenommen für den Fall der schriftlichen Bestätigung
seitens MMD wird abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte
widersprochen.
2. Vertragsschluss:
Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen
gebunden(Antrag). MMD nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an
(Annahme). Bestätigt MMD den Auftrag nicht schriftlich binnen drei Wochen ab
dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an
seinen Auftrag nicht mehr gebunden, wenn er aber MMD schriftlich eine
Nachfrist für die Auftragsbestätigung von sieben Tagen gesetzt hat und die
Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.
Die Zugangsbestätigung stellt noch keine rechtsverbindliche Annahme dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der
Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Vertragspartner
dazu befähigt ist, in seiner Verfügungsmacht über den Auftrag und in seiner
Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein. MMD bedient sich zur Erfüllung ihrer
Leistungen des jeweiligen Herstellerwerkes. Der Auftraggeber aus diesem Vertag
an das Partnerunternehmen (Hersteller) abgetreten werden kann. Mit
Unterschrift des Auftraggebers werden alle Vertragsbestandteile wirksam.
3. Preise:
Die vereinbarten Preise gelten für die jeweils angegebenen Stückzahlen der
Anlagen und sind im Vertrag genau erläutert. Ändern sich nach Vertragsschluss
Stückzahlen oder Dienstleistungen, so werden die vereinbarten Preise bzw. der
Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Sind seit
Vertragsschluss mindestens vier Monate vergangen und ändern sich
Anschaffungspreise, so ist MMD zu einer angemessenen Preiserhöhung
berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist.
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur unerheblich übersteigt.
4. Lieferung, Lieferzeit:
Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen
an die Baustelle, und unbeschadet behördlicher Genehmigungen. Abrufaufträge
ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung
spätestens 1/2 Jahre nach Auftragerteilung erfolgen kann. Termine und Fristen
für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von MMD schriftlich bestätigt
worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine
Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden
Unterlagen eingegangen sind und die verbindlichen Lieferbedingungen
geschaffen wurden. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine
befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist
-mindestens aber acht Wochen -zur Erbringung der Leistung und der Erklärung,
dass er die Leistung nach Ablauf der Frist oder einen Termin zur Leistung
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Soweit von MMD
nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung sind
sowohl Auftraggeber als auch MMD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Waren, die MMD nicht selbst herstellt, ist richtig und rechtzeitige
Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
von MMD nicht zu verteten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongreten
Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
5. Gefahrtragung:
Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14BGB geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferungder Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung erst mit der
Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich die Lieferung
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der
Lagerhaltung zu tragen.
6. Mängelrüge:
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen
Mängelrügen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbaucher iSd. § 13 BGB müssen dem Hersteller innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferung schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist
der Zugang der Unterrichtung beim Hersteller. Unterlässt der Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleitungsrechte zwei Monate nach seiner
Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Herstellers. Die
Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.
7.Gewährleistung:
Mängel der Ware werden durch den Hersteller zunächst nach seiner Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die
Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens acht Wochen
einzuräumen ist. Der Hersteller kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit
nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder
ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein
Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw.
Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einzuräumen. Nur
wenn der Hersteller seine unter vorgenannten übernommenen
Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht
nachkommt oder die Nachfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber
berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung),
Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswiedrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für Verbraucher beträgt die
Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei
Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des
Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk
beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung.
8. Haftung:
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern
diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder
ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Herstellers. In den Fällen der
Verletzung von wesentlichen Vetragspflichten beschränkt sich die Haftung auf
den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Für Mängel, die auf falsche
Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat MMD
nicht einzustehen.
9. Rücktritt vom Vertrag:
Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von MMD vor der Fertigstellung des
Auftrages zurück, so ist MMD berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann
nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden
wesentlich niedriger ist. Ein Rücktritt vom Vertrag nach Fertigstellung und/ oder
Abnahme ist ausgeschlossen.
10. Zahlung:
Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durch
Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim
Hersteller/Dienstleister eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der
Gutschrift. Ist ein Rückstand der Bezahlung der Mietsache oder Leasingsache von
2 Monaten zu verzeichnen, so ist MMD zur Deaktivierung und Abbau, auf Kosten
des Mieters, berechtigt. Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den
Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten werden. Ist der Auftraggeber
Verbraucher iSd. §13 BGB, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber
Unternehmer iSd. §14 BGB, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld
in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem
Unternehmer behält sich der Hersteller vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber hat ein Recht zur
Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich
vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn
er kein Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von
diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des
geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung
der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum
gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treue und Glauben verstößt.
11. Nebenabreden:
Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst "Vereinbarungen über Lieferung
und Zahlung" abweichende, zwischen MMD und dem Auftraggeber getroffene
Abmachungen, sind für MMD nur dann verbindlich, wenn diese von einem
Geschäftsführer oder Prokuristen von MMD schriftlich bestätigt worden sind. Die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber MMD bleiben
unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt:
Bei Verträgen mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB behält sich MMD das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern iSd. § 14 BGB behält sich der Geschäftsinhaber das
Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderunge aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer
etwaigen Verjährung der Forderungen des Herstellers unberührt. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, MMD den Zugriff auf die Ware, etwa im Fall der
Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber MMD unverzüglich anzuzeigen. Solange
die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne
schiftliche Zustimmung MMD nicht an andere herausgeben. Die Mietsache wird
nur dann für den Auftraggeber in Betrieb genommen, wenn die geschuldeten
Mietraten/ bzw. Leasingraten pünktlich, monatlich im Voraus gezahlt werden.
Die zusätzlichen Dienstleistungen werden in gesonderter Form den Auftraggeber
in Rechnung gestellt und sind nach 14 Tagen ohne Abzug fällig.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Enstehen und
seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und
Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen ist der von MMD. Dies ist auch der
Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Streitigkeiten über die
Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin
auch die bauliche Vorraussetzung für eine einwandfreie und reibungslose
Montage gegeben sind. Das heißt ebenso die Sperrungsmaßnahmen der Straße
für die Einbringungen der Messtechnik bzw. Sensortechnik. Er ist verpflichtet,
MMD die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von
Umständen, die MMD nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten
Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte
Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die
Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montage enthalten.
Nicht enthalten sind Zusatzarbeiten die durch den Auftraggeber nicht erfüllt
wurden und durch MMD in Auftrag gegeben wurden um die Leistung zum Termin
zu erfüllen.
3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden,
können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der von MMD beauftragten
Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und
Materialkosten ausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertragsverhältnis
nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen
Arbeiten beauftragten Firma.
4. MMD ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen
Begleichung der bei Ablieferung der bestelllten Ware auf der Baustelle fällig
gewordenen Zahlung abzüglich 10%abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu
bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wuden oder als abgenommen
gelten. Diese Unterpunkt ist nur bei Kauf einer Anlage rechtskräftig.
5. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an
anderen Gegenständen entstehen, hat MMD nur einzustehen, wenn diese auf
groben Verschulden der Monteure beruhen.
6. Wird bei Nachbesserung festgestellt, dass die Montage aus technischen
Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist MMD berechtigt, von
dem Vetrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggebber zur Geltendmachung
eines etwaigen Schadens berechtigt ist.
7. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des
Dienstleisters, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen besitzt.
MMD Verkehrstechnik & Dienstleistungs- GmbH
Geschäftsführer Marcus Saal
© MMD Verkehrstechnik 2013
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