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Haftungsausschluß & Allgemeine Geschäftsbedinungen der MMD Verkehrstechnik & Dienstleistungs- mbH
Allgemeine Geschäftbedinungen 1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen:Die nachstehenden Allgemeinen        Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Auftraggeber und Firma MMD Verkehrstechnik (nachfolgend MMd genannt). Wird MMD auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen. Ausgenommen für den Fall der schriftlichen Bestätigung seitens MMD wird abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. 2. Vertragsschluss: Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden(Antrag). MMD nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). Bestätigt MMD den Auftrag nicht schriftlich binnen drei Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Auftrag nicht mehr gebunden, wenn er aber MMD schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von sieben Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine rechtsverbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Vertragspartner dazu befähigt ist, in seiner Verfügungsmacht über den Auftrag und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein. MMD bedient sich zur Erfüllung ihrer Leistungen des jeweiligen Herstellerwerkes. Der Auftraggeber aus diesem Vertag an das Partnerunternehmen (Hersteller) abgetreten werden kann. Mit Unterschrift des Auftraggebers werden alle Vertragsbestandteile wirksam. 3. Preise: Die vereinbarten Preise gelten für die jeweils angegebenen Stückzahlen der Anlagen und sind im Vertrag genau erläutert. Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Dienstleistungen, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Sind seit Vertragsschluss mindestens vier Monate vergangen und ändern sich Anschaffungspreise, so ist MMD zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 4. Lieferung, Lieferzeit: Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet behördlicher Genehmigungen. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens 1/2 Jahre nach Auftragerteilung erfolgen kann. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von MMD schriftlich bestätigt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen eingegangen sind und die verbindlichen Lieferbedingungen geschaffen wurden. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist -mindestens aber acht Wochen -zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Soweit von MMD nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Auftraggeber als auch MMD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Waren, die MMD nicht selbst herstellt, ist richtig und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von MMD nicht zu verteten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongreten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. 5. Gefahrtragung: Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferungder Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen. 6. Mängelrüge: Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrügen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbaucher iSd. § 13 BGB müssen dem Hersteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Hersteller. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleitungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Herstellers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren. 7.Gewährleistung: Mängel der Ware werden durch den Hersteller zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen ist. Der Hersteller kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einzuräumen. Nur wenn der Hersteller seine unter vorgenannten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nachfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswiedrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung. 8. Haftung: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Herstellers. In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vetragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat MMD nicht einzustehen. 9. Rücktritt vom Vertrag: Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von MMD vor der Fertigstellung des Auftrages zurück, so ist MMD berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Ein Rücktritt vom Vertrag nach Fertigstellung und/ oder Abnahme ist ausgeschlossen. 10. Zahlung: Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Hersteller/Dienstleister eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift. Ist ein Rückstand der Bezahlung der Mietsache oder Leasingsache von 2 Monaten zu verzeichnen, so ist MMD zur Deaktivierung und Abbau, auf Kosten des Mieters, berechtigt. Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. §13 BGB, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. §14 BGB, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Hersteller vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er kein Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treue und Glauben verstößt. 11. Nebenabreden: Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst "Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung" abweichende, zwischen MMD und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen, sind für MMD nur dann verbindlich, wenn diese von einem Geschäftsführer oder Prokuristen von MMD schriftlich bestätigt worden sind. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber MMD bleiben unberührt. 12. Eigentumsvorbehalt: Bei Verträgen mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB behält sich MMD das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Bei Verträgen mit Unternehmern iSd. § 14 BGB behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderunge aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderungen des Herstellers unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MMD den Zugriff auf die Ware, etwa im Fall der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber MMD unverzüglich anzuzeigen. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schiftliche Zustimmung MMD nicht an andere herausgeben. Die Mietsache wird nur dann für den Auftraggeber in Betrieb genommen, wenn die geschuldeten Mietraten/ bzw. Leasingraten pünktlich, monatlich im Voraus gezahlt werden. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden in gesonderter Form den Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind nach 14 Tagen ohne Abzug fällig. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Enstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen ist der von MMD. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.     1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die bauliche Vorraussetzung für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Das heißt ebenso die Sperrungsmaßnahmen der Straße für die Einbringungen der Messtechnik bzw. Sensortechnik. Er ist verpflichtet, MMD die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die MMD nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. 2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montage enthalten. Nicht enthalten sind Zusatzarbeiten die durch den Auftraggeber nicht erfüllt wurden und durch MMD in Auftrag gegeben wurden um die Leistung zum Termin zu erfüllen. 3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der von MMD beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten ausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Firma. 4. MMD ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestelllten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10%abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wuden oder als abgenommen gelten. Diese Unterpunkt ist nur bei Kauf einer Anlage rechtskräftig. 5. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat MMD nur einzustehen, wenn diese auf groben Verschulden der Monteure beruhen. 6. Wird bei Nachbesserung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist MMD berechtigt, von dem Vetrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggebber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. 7. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Dienstleisters, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen besitzt. MMD Verkehrstechnik & Dienstleistungs- GmbH Geschäftsführer Marcus Saal
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